Ausschlüsse

  • Haftpflichtversicherungen für private Kunden
    • Privathaftpflichtversicherung zur Abdeckung der Haftpflicht-Risiken als Privatperson aus den Situationen des täglichen Lebens, insbesondere nach § 823 BGB;
    • Kfz-Haftpflichtversicherung, die die Haftpflicht für durch Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursachte Schäden abdeckt, in Deutschland, Österreich und der Schweiz, wie in den meisten anderen Ländern, als Pflichtversicherung ausgestaltet, ohne deren Abschluss Kraftfahrzeuge nicht für den Straßenverkehr zugelassen werden (Rechtsgrundlage in Deutschland: Pflichtversicherungsgesetz)
    • Tierhalterhaftpflichtversicherung zur Absicherung der besonderen Haftungsrisiken als Halter von Tieren, insbesondere nach § 833 BGB;
    • Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Versicherung gegen Haftpflichtschäden, die durch oder im Bereich von Häusern sowie Grund und Boden entstehen
    • Gewässerschadenhaftpflicht zur Absicherung gegen die Folgen von Grundwasserschäden durch Öltanks und sonstige Anlagen mit gewässerschädlichen Substanzen
    • Wassersporthaftpflichtversicherung Versicherung gegen wassersportbedingte Schäden, insbesondere auch die Schiffshaftpflichtversicherung, analog zur Kfz-Haftpflichtversicherung meist eine Pflichtversicherung
    • Jagdhaftpflichtversicherung zur Absicherung gegen durch die Jagdausübung verursachte Haftpflichtschäden
    • Bauherrenhaftpflichtversicherung Versicherung gegen Haftpflichtschäden im Zusammenhang mit Bauvorhaben
  • Berufshaftpflichtversicherung bzw. Amtshaftpflichtversicherung zur Absicherung beruflich verursachter Schäden gegenüber Dritten, etwa
    • als Arbeitnehmer oder Beamter über die Amtshaftpflichtversicherung oder die Diensthaftpflichtversicherung, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
    • als freiberuflich tätiger Arzt: Arzthaftung
    • als freier Architekt oder Bauingenieur
    • als Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe, also Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer: Vermögensschadenhaftpflicht
    • als Vormund oder Betreuer,
  • verschiedenen Betriebshaftpflichtversicherungen, zur Abdeckung gewerblicher und industrieller Risiken von Unternehmen, insbesondere der
    • Gewerbe- und Industriehaftpflicht, in Deutschland nach dem Haftpflichtgesetz unter Einschluss der Produkthaftpflicht
    • Umwelthaftpflicht
  • sog. D&O-Versicherung, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe von Unternehmen.

Zahlreiche Ausschlüsse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (insbesondere in den allgemeinen oder besonderen Versicherungsbedingungen) und/oder den Individualvereinbarungen legen fest, in welchen Fällen der Versicherer nicht leisten muss. Typischerweise sind Risiken ausgenommen, für die es eine spezielle Haftpflichtversicherung gibt. Grundsätzlich ausgeschlossen vom Versicherungsschutz:

  • vorsätzlich herbeigeführte Schäden (grobe Fahrlässigkeit ist aber, anders als bei anderen Schadenversicherungen, grundsätzlich versichert)
  • im Zustand der Deliktsunfähigkeit herbeigeführte Schäden
  • Ansprüche zwischen Familienangehörigen soweit diese im gleichen Haushalt leben oder gesetzlichen Vertretern des Versicherten.
  • Ansprüche zwischen Personen, die Versicherungsschutz aus demselben Versicherungsvertrag haben (hiernach sind durch einen Versicherten verursachte Schäden bei einem Mitversicherten nicht versichert, z. B. Personenschaden des Autobesitzers als Beifahrer bei einem durch einen anderen Fahrer des eigenen Wagens verursachten Unfall)
  • Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer tatsächlich besitzt aufgrund etwa von Miete, Leihe, Leasing, Pacht, verbotener Eigenmacht oder die er aufgrund vertraglicher Vereinbarung verwahrt.
  • Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer bearbeitet
  • Umwelt-, Strahlen- und Asbestschäden
  • bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auch Schäden aus kaufmännischer und spekulativer Geschäftstätigkeit.

Beispielhaft sei auf die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) verwiesen, die über die Homepage des GDV aufgerufen werden können, dort § 4 AHB.

Mittlerweile werden von vielen Versicherungen allerdings auch umfangreichere Verträge angeboten die gegen höhere Prämien einige der ansonsten ausgeschlossenen Schäden absichern. Außerdem gibt es bei ähnlichen Prämien teilweise durchaus erhebliche Unterschiede zwischen dem Leistungsumfang verschiedener Anbieter.

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