Das Bellen des Nachbarhundes kann gerichtlich eine Art Belästigung sein (§§ 906 (Zuführung unwägbarer Stoffe) und §1004 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) des BGB). Die Voraussetzung ist, dass das Hundegebell das Maß, das als ortsüblich geduldet werden muss, übersteigt.
In den USA ist es üblich, das Hundegebell durch Entfernung eines Teils der Stimmbänder zu dämpfen. Diese als Debarking bekannte Praxis ist in Europa verboten.
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