Kosten-Nutzen-Analyse

Die Haftpflichtversicherung wird regelmäßig auf ein oder mehrere Jahre abgeschlossen und verlängert sich automatisch, wenn sie nicht fristgerecht vor Ablauf des Vertrags gekündigt wird. Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten nach einem abgelehnten oder auch regulierten Schadenfall gekündigt werden. Ebenso steht dem Versicherungsnehmer bei einer Beitragserhöhung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Die private Haftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor den Schäden, die er im Rahmen seiner privaten Lebensführung schuldhaft verursacht. Besteht kein Versicherungsschutz, muss der Schadensverursacher für Schäden mit seinem gegenwärtigen Vermögen und bis zu 30 Jahre im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit eintreten.

Betriebshaftpflichtversicherung sehen häufig eine Selbstbeteiligung vor, um den Versicherungsbeitrag in wirtschaftlich vernünftigem Rahmen zu halten.

Zwar schließt der Versicherungsnehmer die Haftpflichtversicherung zunächst nur im eigenen Interesse ab, um sich für den Fall von Ansprüchen abzusichern. Jedoch hat die Haftpflichtversicherung darüber hinaus den sozialen Zweck, dem häufig schuldlos Geschädigten eine angemessene Entschädigung seiner berechtigten Ansprüche zu sichern. Daher fällt die Entschädigungsforderung wirtschaftlich nicht in das Vermögen des Versicherungsnehmers, weshalb er darüber keine Verfügung treffen kann. Der Geschädigte kann deshalb auch im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers eine abgesonderte Befriedigung fordern.

In der KFZ-Haftpflicht ist auch ein direkter Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherer festgelegt. Nur 67% der Bundesbürger besitzen eine Privat-Haftpflichtversicherung. Wer durch eine nicht versicherte Person geschädigt wird (z.B. durch einen arbeitslosen Hundehalter) geht häufig leer aus. Um dieses Risiko aufzufangen, bieten die Versicherer - gegen einen zusätzlichen Beitrag - im Rahmen von Sonderbedingungen, quasi einen Versicherungsschutz gegen fehlende Haftpflichtversicherungen an. In einem solchen Fall gewähren die Versicherer ihren Kunden auf der Basis eines gerichtlich verfügten einklagbaren Titels die Übernahme der Schadenskosten →(Schaden-Ausfalldeckung) und stellen ihren Versicherten damit so, als ob auch der Schädiger versichert wäre.

Insbesondere bei besonders gefahrgeneigten Aktivitäten ist aus sozialen Gründen zur Absicherung der Geschädigten eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung - abweichend vom Grundsatz der Vertragsfreiheit - vorgesehen:

  • Hochrisikobereich: Kfz-Haftpflichtversicherung, Atom-Haftpflichtversicherung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen
  • Jagdhaftpflichtversicherung
  • Rechts- und Wirtschaftsberatung: Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare
  • sonstige Gewerbetreibende: Bewachungsunternehmen, Schausteller und Makler

In diesen Fällen der Versicherungspflicht ist der Versicherer regelmäßig auch dann zur Leistung an den Geschädigten verpflichtet, wenn gegenüber dem Versicherungsnehmer etwa wegen Prämienverzug, Kündigung oder Verletzung von Obliegenheiten Leistungsfreiheit besteht. Dies entlastet jedoch nicht den Versicherungsnehmer, er muss vielmehr dem Versicherer die erbrachte Leistung im Nachhinein erstatten. Nach dem Entwurf zur Neufassung des VVG soll diese Regelung durch einen Direktanspruch des Geschädigten an den Versicherer ergänzt werden - analog zur Kfz-Haftpflichtversicherung.

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