Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, die das Halten von Hunden besteuert.
Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben und ist eine direkte Steuer, da Steuerträger und Steuerpflichtiger der Hundehalter ist.
Die Hundesteuer wurde in Deutschland erstmals für Preußen um das Jahr 1810 als sogenannte Luxussteuer eingeführt: Der Staat war der Ansicht, dass jemand, der es sich leisten kann, Tiere zu halten, die keine Nutztiere sind, daneben auch noch genug Geld haben muss, um dafür einen Sonderbeitrag zu zahlen.
Das Recht zur Erhebung einer Hundesteuer haben die Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Städten und Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen. Daher variiert der Steuersatz von Gemeinde zu Gemeinde erheblich und oft wird die Steuerhöhe für den zweiten und jeden weiteren Hund, in der Regel pro Haushalt, nicht pro Halter, vervielfacht. Viele Kommunen setzen daneben für bestimmte Hunderassen (sogenannte Kampfhunde) einen stark erhöhten Steuersatz fest, was vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2000 für grundsätzlich zulässig erachtet wurde.
Neben dem Einnahmezweck (das Aufkommen der Hundesteuer betrug im Jahr 2002 211,6 Mio. €) verfolgt die Hundesteuer auch den ordnungspolitischen Zweck, die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen.
Für Hunde, die zu gewerblichen Zwecke gehalten werden (z. B. zwecks Hundezucht oder Hundehandel), darf keine Hundesteuer erhoben werden, da die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 105 Abs. 2a GG (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) nur eine Steuer für das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu privaten Zwecken abdeckt. Daneben sehen die Kommunalsatzungen oftmals Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für Blindenhunde, Hütehunde, Gebrauchshunde, Hunde mit bestandener Begleithundeprüfung und Hunde in oder aus Tierheimen vor.