Änderung in Niedersachsen: Rasselistenabschaffung

Aufgrund dieser Beobachtungs- und Prüfpflicht werden u.a. im Land Nordrhein-Westfalen Statistiken geführt, die zu einem späteren Zeitpunkt für die Entscheidung über die Zukunft der Rasseliste verwendet werden sollen. Die erhobenen Daten beziehen sich auf Beißvorfälle mit verletzten Menschen in NRW und zeigen den prozentualen Anteil der Hunderassen entsprechend ihrer Populationsstärke. Die Zwischenauswertung der Beißzahlen für 2003 bis 2004 zeigt eine gemischte Verteilung der Beißhäufigkeit der verschiedenen Listenhunde. Auf den obersten drei Plätzen befindet sich kein Hund der Rasseliste 1, zwei der fünf Rassen der Liste 1 befinden sich in der Auffälligkeit hinter den ungelisteten Rassen Dobermann und Schäferhund. Drei der Rassen der Liste 2 (Mastiff, Fila Brasileiro, Tosa Inu) befinden sich in der Auffälligkeit hinter diversen ungelisteten Rassen wie Münsterländer, Berner Sennenhund und Golden Retriever.

Hierbei ist aber nicht die Häufigkeit der verschiedenen Hunderassen berücksichtigt. Eine Auswertung, welche die Unfallzahlen mit den Bestandszahlen korreliert, liegt nicht vor. Die absoluten Zahlen geben somit keinen auswertbaren Hinweis auf die tatsächliche Gefährdung durch einzelne Arten oder gar Individuen wieder.

Die Niedersächsische Gefahrtierverordnung (GefTVO) mit Rasseliste wurde im Sommer 2000 von allen Landtagsfraktionen gemeinsam beschlossen.

Am 3. Juli 2002 entschied das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 6 CN 5.01 , die komplette Hunderegelung in der GefTVO für nichtig zu erklären. Es blieben von der GefTVO bloß noch Vorschriften zur Haltung exotischer Tiere wie Giftschlangen und Löwen übrig. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass zwar für bestimmte Hunderassen ein Verdacht bestehe, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgehen. Es ist jedoch in der Wissenschaft umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor neben zahlreichen anderen Ursachen – Erziehung und Ausbildung des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse – für die Auslösung von aggressivem Verhalten zukommt. Ein bloßer Gefahrenverdacht, auch als Besorgnispotenzial bezeichnet, rechtfertige kein Einschreiten auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung. Vielmehr müssten Eingriffe zum Zweck der Gefahrenvorsorge nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in einem besonderen Gesetz vorgesehen sein. Ein derartiges Gesetz liege in Niedersachsen nicht vor.

Kurz danach wurde von der regierenden SPD die Vorlage für das Niedersächsische Hundegesetz, wieder mit Rasseliste, eingebracht. Zu diesem Gesetzesvorhaben wurden im Landtag die vorgeschriebenen Anhörungen durchgeführt. Angehört wurden 20 Experten und Fachinstitutionen, davon sprachen sich 19 gegen Rasselisten aus, als einzige Institution sprach sich der Deutsche Kinderschutzbund dafür aus. Gegen die Rasseliste war auch der Arbeitskreis Tierschutz der SPD, der gegen den SPD-Minister stimmte. Mit einer Stimme Mehrheit wurde das NHundG mit Rasseliste durch den Landag beschlossen.

Die Rasselisten wurden nach der Landtagswahl vom 2.Februar 2003 und dem Regierungswechsel zur CDU aus dem NHundG gestrichen.

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