Rasselisten in Deutschland

Viele deutsche Bundesländer führen eine Rasseliste mit Hunderassen, die rassebedingt als gefährlich aufgeführt oder deren Gefährlichkeit vermutet wird. Für einen solchen Listenhund gelten dann bestimmte Regelungen, für die in einigen Bundesländern noch einmal abgestuft 2 unterschiedlichen Kategorien gelten. Derzeit gelten in fünf Bundesländern abgestufte Rasselisten (1 und 2), in weiteren acht Bundesländern gilt je eine Rasseliste (ohne Abstufungen). Die restlichen drei Bundesländer haben sich gegen Rasselisten entschieden. In Deutschland gibt es derzeit 10 verschiedene Definitionen dafür, welche Hunderassen genetisch bedingt gefährlich sein könnten.

Die rassespezifischen Sonderregeln können unter anderem Leinenzwang, Maulkorbzwang, Chippflicht, Versicherungspflicht, Genehmigungspflicht, Gebot der Unfruchtbarmachung, Pflicht zur sicheren Umzäunung, Pflicht zur Sachkundeprüfung und Haltungsverbot umfassen.

In den meisten Bundesländern kann der Hund nach Bestehen eines Wesenstests von den Maßnahmen befreit werden, die für Listenhunde vorgeschrieben sind. Als einziges Bundesland hat Thüringen von Anfang an die Auffassung vertreten, die Gefährlichkeit eines Hundes sei nicht an seiner Rasse festzumachen und stellt auf situationsbedingte Maßnahmen ab.

Gegen einen individuell gefährlichen Hund konnten durch die zuständige Behörde schon vorher Maßnahmen ergriffen werden. Die vor dem Juli 2000 geltenden Hundeverordnungen boten die Rechtsgrundlage aggressive Hunde wegnehmen oder andere Anordnungen treffen zu können. In den drei Ländern ohne Rasselisten ist es somit auch möglich, gegen aggressive und gefährliche Hunde Leinen- und Maulkorbzwang zu verhängen. Kritiker der Rasselisten stehen auf dem Standpunkt, durch den Wegfall von zeit- und personalaufwändigen – und aus ihrer Sicht unsinnigen – Maßnahmen gegen Listenhunde würden die Ämter wieder mehr Zeit finden, notwendige Maßnahmen gegen aggressive Hunde konsequenter durchzusetzen. Im Gegenzug ist eine jeweilige Einzelfallprüfung personal- und zeitintensiver als die Kontrolle von Allgemeinverfügungen.

Die Bundesländer Niedersachsen und Thüringen haben keine Rasselisten. In Sachsen-Anhalt soll die Rasseliste am 1. März 2009 in Kraft treten. Die anderen Bundesländer definieren in ihren Hundegesetzen oder Hundeverordnungen verschiedene Hunderassen und deren Mischlinge als "gefährlich". Im Bundesland Bayern wird der Begriff Kampfhund verwendet; dieser Begriff ist hier juristisch definiert und weicht von der kynologischen Definition ab.

Die Liste zeigt, welche Hunderassen in welchen Bundesländern Deutschlands als gefährlich gelten.

Legende: Länderkürzel BW : Baden-Württemberg, BY : Bayern, BE : Berlin, BB : Brandenburg, HB : Bremen, HE : Hessen, HH : Hamburg, MV: Mecklenburg-Vorpommern, NI: Niedersachsen, NW: Nordrhein-Westfalen, RP: Rheinland-Pfalz, SL: Saarland, SN: Sachsen, ST: Sachsen-Anhalt, SH: Schleswig-Holstein, TH: Thüringen

Erläuterungen:

In der Spalte "Import nach D" sind die Rassen gemäß der Rasseliste im deutschen Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde rot markiert. Für diese Rassen besteht ein Importverbot. Es ist ferner verboten, einen Hund einer Rasse nach Deutschland einzuführen, der im Ziel-Bundesland verboten ist. Diese Rassen, für die ein beschränktes Einfuhrverbot gilt, sind gelb markiert. Die Zulässigkeit oder das Verbot hängt davon ab, welches Bundesland das Ziel ist; nach Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dürfen diese Rassen eingeführt werden, in die anderen Bundesländer nur, sofern die berechtigte Haltung nachgewiesen werden kann.

In Sachsen und Rheinland-Pfalz sind jeweils drei Hunderassen als gefährlich definiert. Diese sind jedoch nicht identisch. In Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sind vier Rassen, in Berlin zehn, in Hessen 11, in Baden-Württemberg 12 Rassen, in Nordrhein-Westfalen 14 Hunderassen, in Hamburg 15 und in Brandenburg 18 Rassen als gefährlich definiert. Einzig der American Staffordshire Terrier und der Pitbull gelten in allen Ländern, die eine Rasseliste haben, als gefährlich.

Bayern ist das Land mit der umfangreichsten Liste, diese führt 19 Namen auf, wobei es sich bei 18 der aufgeführten Namen um Hunderassen oder um einen Hundetypus handelt. Der neunzehnte Eintrag "Bandog" ist weder eine vom FCI anerkannte Hunderasse noch ein allgemein bekannter Hundetypus (wie der Pitbull). Die bayerische Polizei beschreibt den Bandog folgendermaßen:
Der Bandog, wörtlich zu übersetzen mit dem Wort "Kettenhund", ist keine einheitliche Rasse. Mit diesem Begriff werden Hunde bezeichnet, die tagsüber angekettet und nachts zum Schutz von Grundstücken frei liefen.
und die Stadt München definiert diesen Typus als Schulterhöhe über 45 cm, Gewicht über 30 kg, ohne einheitliches äußeres Erscheinungsbild, mit variablen Farbschlägen.

Kritiker sehen hier das Bestimmtheitsgebot verletzt. Die Beschreibung sei nicht sehr präzise, es sind z.B. keine Angaben über Kopfform, Körperbau und Felllänge gegeben. Bei den Angaben zur Ankettung und zur Aggressivität handele es sich nicht um rassespezifische Merkmale, sondern um solche, die Haltungsbedingungen, schlechte Erziehung und evtl. tierschutzwidrige Zuchtauswahl auf Aggressivität beschreiben. Prof. Dr. Wolfram Hamann argumentiert, der Typus "Bandog", sei eine Phantasierasse ...der Begriff „Bandog" [ist] viel zu diffus und wird z.T. als Mix von Pitbull (dazu sogleich) und Mastino verstanden.

Halter von in einer Liste als gefährlich eingestuften Hunden müssen sich vor Reisen in andere Bundesländer über die geltende Rechtslage informieren. Je nach Rasse, Wohnort und Reiseziel müssen entsprechende Vorkehrungen - wie die Anschaffung eines Maulkorbes oder die Einholung eines Wesentestes - getroffen werden.

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