Haftung nur bei eigenem Verschulden

Einen Sonderfall der vertraglichen Haftung auf Schadensersatz stellt die sogenannte Dritthaftung dar: nicht dem Vertragspartner, sondern einem am Vertrag nicht beteiligten Dritten wird ein Nachteil zugefügt. Hier gibt es verschiedene Fälle:

Wenn etwa infolge von Schimmelbildung in der gemieteten Wohnung (anfänglicher Mangel der Mietsache) nicht der Mieter selbst, sondern sein Kind erkrankt, ist für die Haftung des Vermieters maßgeblich, ob er damit rechnen musste, dass das Kind in der Wohnung wohnt; bei Familienangehörigen ist dies regelmäßig zu bejahen, anders kann es sich aber bei unberechtigter Untervermietung an Dritte verhalten. („Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“)

Einen weiteren Fall der Dritthaftung bezeichnet die Drittschadensliquidation.

Die §§ 844–846 des BGB befassen sich mit der Haftung für Drittschäden. So wird z.B. gem. § 844 den direkten Hinterbliebenen (Dritten) eines getöteten Unterhaltsverpflichteten ein "Schadenersatz" in Form des ihnen entgangenen Unterhalts zugestanden.

Beide Grundlagen der Schadenersatzpflicht setzen regelmäßig Verschulden voraus: nur wer schuldhaft zu spät liefert, haftet für den Verzugsschaden (§ 286 Abs. 4 BGB); nur wer schuldhaft das Eigentum eines anderen verletzt, haftet auf Ersatz der beschädigten Sache (§ 823 Abs. 1 BGB). Verschulden ist in § 276 BGB beschrieben als Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Abs. 1), Fahrlässigkeit ist wiederum definiert als das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Abs. 2): wer diese Sorgfaltspflicht nicht beachtet, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

Dabei ist unerheblich, ob seine Verletzung der Sorgfaltspflicht in einem aktiven Handeln oder Untätigkeit besteht: wer es unterlässt, vor seinem Haus Schnee zu räumen und zu streuen, haftet für den Schaden, den ein Dritter deshalb bei einem Glättesturz erleidet ebenso wie der, der bei Frosttemperaturen Wasser auf dem Gehweg verschüttet. Die häufig relevanten Verkehrssicherungspflichten stellen den Versuch dar, positive Handlungspflichten aufzustellen, deren Verletzung eine Schadenersatzpflicht auslösen kann.

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