Grundsätzlich haftet man nur für eigenes Verschulden, doch dieser Grundsatz ist in mehrfacher Hinsicht durchbrochen: schuldhaftes Handeln von Gehilfen wird unter bestimmten Voraussetzungen dem Auftraggeber wie eigenes zugerechnet, im Einzelnen kommt es allerdings auf die Haftungsgrundlage an. Auch das Handeln schuldunfähiger Kinder oder das Verhalten von Tieren kann Schadenersatzpflichten für die aufsichtspflichtigen Personen begründen.
Bei den Gehilfen ist entscheidend, ob die Schadenersatzpflicht auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage beruht: wer einen Gehilfen oder Subunternehmer statt seiner mit der Erfüllung eines Vertrages beauftragt, haftet für dessen Verschulden wie für eigenes (§ 278 BGB): der Vertragspartner kann auf die Qualitätszusage seines Partners bauen. Wo solche vertraglichen Beziehungen fehlen, besteht kein Grund zu solch gesteigerter Rücksicht: § 831 Abs. 1 BGB beschränkt die Eintrittspflicht für von Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden auf die Fälle, in denen der Geschäftsherr nicht belegen kann, dass er den Gehilfen sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt hat.
Kinder sind – je nach Alter und Entwicklung unterschiedlich intensiv – zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspflichtigen (Eltern, Kindergärtner, Lehrer) haften für die Folgen von Schaden stiftendem Verhalten der Kinder, wenn sie nicht ausreichende Aufsicht belegen können (§ 832 Abs. 1 Satz 2 BGB): der Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ ist also in seiner Verkürzung falsch: richtig ist, dass Eltern nur dann haften, wenn ihre Kinder einen Schaden anrichteten, der bei gehöriger Aufsicht unterblieben wäre.
Ähnliches gilt für die Haftung des Tierhalters: der Halter eines gewerblich genutzten Tieres kann einwenden, dass er seiner Aufsichtspflicht genügt hat (§ 833 BGB). Beide Fälle setzen damit Verschulden voraus, wenn auch der Mangel bei der Aufsicht im Gesetz unterstellt wird; diese „Verschuldensvermutung“ kann aber durch den Verantwortlichen widerlegt werden – dies lässt seine Haftung entfallen. Das gilt nicht beim Halter eines Luxustiers, d. h. eines Tieres, das nicht gewerblich gehalten wird. Hier gilt als Sonderfall der Gefährdungshaftung die Tierhalterhaftung.
Anders ist dies erst in den Fällen der echten Gefährdungshaftung: in diesen Fällen, insbesondere der gesetzlichen Schadensersatzansprüche aus Straßenverkehrsgesetz, muss der Geschädigte nur beweisen, dass er beim Betrieb des Kraftfahrzeugs des Schädigers verletzt wurde, um die Haftung des KFZ-Halters gem. § 7 StVG – allerdings (gem. § 12 Abs. 1 StVG) summenmäßig beschränkt – zu begründen. Der Halter könnte sich nur mit dem Einwand wehren, der Unfall beruhe auf höherer Gewalt; ein Verschulden, etwa ein Fahrfehler, ist für seine Haftung auf Schadenersatz nicht erforderlich.
In vergleichbarer Weise bedarf es keines Verschuldens bei Schäden, die sich etwa beim Betrieb von Bahnen (Schienen- oder Schwebebahn § 1 HaftPflG) oder im Bereich der Produkthaftung infolge von Produktfehlern (§ 1 ProdHG) ereignen. Hier wie im Bereich des Straßenverkehrs begründet die mit Eröffnung der Gefahrenquelle gesetzte Gefährdung besondere Sorgfaltspflicht und erübrigt jedes Verschulden.
Um schadenersatzpflichtig zu werden, muss zwischen der Handlung des Schädigers und dem Schaden ein Zusammenhang bestehen. Man bezeichnet diesen Zurechnungszusammenhang mit dem Begriff der Kausalität. Dabei wird im Schadenersatzrecht zwischen haftungsbegründender (die Verletzungshandlung führt zur Rechtsgutsverletzung) und haftungsausfüllender (die Rechtsgutsverletzung führt zum Schaden) Kausalität unterschieden.
Unter Kausalität versteht man im naturwissenschaftlichen Sinne jede für den Erfolgseintritt erforderliche Voraussetzung, bei deren Wegfall also auch der Erfolg entfiele (Conditio-sine-qua-non-Formel). Dieser Grundsatz führt im bürgerlichen Haftungsrecht zu Übersteigerungen: Der Autofahrer, der mit überhöhter Geschwindigkeit zu der Stelle fährt, an der sich der Unfall ereignet, dort sich aber an die Verkehrsregeln hält, wäre in diesem Sinne doch ursächlich für den Unfall, da er bei (immer) ordnungsgemäßem Verhalten zum Unfallzeitpunkt nicht an der Unfallstelle gewesen wäre.
Daher korrigiert die Rechtsprechung diese unbefriedigenden Ergebnisse über das Erfordernis der objektiven Zurechnungsfähigkeit oder Sozialadäquanz: Nur wenn die Voraussetzung unter normalen Bedingungen ohne Hinzutreten besonderer unabsehbarer Ursachen zum Erfolg führt, setzt die zivil- wie strafrechtliche Verantwortlichkeit ein. Aber auch dieses Kriterium ist unscharf: Bei Benutzung einer nur für den Anliegerverkehr zugelassenen Straße ereignet sich ein Verkehrsunfall zwischen zwei durchfahrenden Kfz, durch den der Beifahrer verletzt wird. Nach der Bedingungstheorie ist der Unfall durch Wahl einer zugelassenen Wegstrecke zu vermeiden; auch nach der Adäquanztheorie wäre dieser Schaden dem bewusst StVO-widrig handelnden Fahrer zuzurechnen. Die Lehre vom Schutzzweck der Norm vermeidet dieses unbillige Ergebnis indem sie darauf abstellt, dass es Ziel der Sperrung für den Durchgangsverkehr neben der allgemeinen Verkehrssicherheit war, konkret Unfälle zu vermeiden, die durch erhöhtes Verkehrsaufkommen bedingt sind.
Diese Lehre vom Schutzzweck der Norm wurde zunächst im Zusammenhang mit § 823 Abs. 2 BGB entwickelt: Die Verletzung von Schutzgesetzen ist nur dann haftungsrelevant, wenn mit ihnen konkret der Schutz des verletzten Rechtsgutes bezweckt war. Dieser Grundgedanke wird auch auf vertragliche Ansprüche übertragen: Der Verkäufer eines gebrauchten Kfz hatte wahrheitswidrig Unfallfreiheit zugesichert. Bei einem vom Käufer allein verursachten Unfall wird das Kfz total beschädigt und er selbst verletzt. Der Käufer hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 Absatz 1 BGB) Zug um Zug gegen Wertersatz (§ 346 Absatz 2 BGB); Ersatz seines unfallbedingten Personenschadens und der Belastung mit unfallbedingten Verpflichtungen oder Schäden kann er nicht fordern, da diese Ansprüche unfall-, aber nicht täuschungsbedingt sind.
Im Zivilprozess gilt der Grundsatz: Jeder muss das für ihn Günstige beweisen. Dabei gelten für haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität unterschiedliche Regeln. Während zu ersterem generell der Geschädigte den Vollbeweis erbringen muss, steht dem Richter die freie Schätzung zu Umfang und Höhe des Schadens zu (§ 287 Abs. 1 ZPO), wenn die übrigen Voraussetzungen für die Haftung erfüllt sind. In der Arzthaftung z. B. gelten besondere Regeln zur Beweislast.