Umfang der Schadenersatzpflicht, ihre Minderung

Schließlich muss der Schädiger den Schaden rechtswidrig herbeigeführt haben. Rechtswidrigkeit bedeutet dabei, dass die Verhaltensweise des Schädigers zu den Verhaltensmaßstäben der Rechtsordnung im Widerspruch steht. Im Zivilrecht folgt die Rechtswidrigkeit bei unmittelbaren Verletzungen durch positives Tun regelmäßig aus der Rechtsgutverletzung. Ausnahmsweise muss die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden, wenn sich diese aufgrund der Weite des gesetzlichen Tatbestandes nicht bereits aus dessen Verletzung ergibt. Dies ist beispielsweise bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (z. B. bei unerlaubter Fotoabbildung etc.) der Fall. In Einzelfällen kann das Handeln aber durch einen Rechtfertigungsgrund wie etwa Notwehr gerechtfertigt sein; dann entfällt die Rechtswidrigkeit und folglich auch die Schadensersatzpflicht. Mittelbare Verletzungshandlungen und Unterlassungen sind nur dann als rechtswidrig anzusehen, wenn der Schädiger hierbei gegen eine Rechtspflicht – z. B. eine Verkehrssicherungspflicht – verstoßen hat.

Probleme kann hierbei das so genannte rechtmäßige Alternativverhalten aufwerfen. Wenn der Schädiger den Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten verursacht hätte, kann der Schadensersatzanspruch entfallen.

Das deutsche Recht ist vom Prinzip der Totalrestitution beherrscht. Wenn der Schädiger aus Verschuldens- oder Gefährdungshaftung Schadenersatz schuldet, ist diese Forderung nicht durch Haftungsgrenzen beschränkt: er haftet in unbeschränkter Höhe, sofern nicht für Gefährdungshaftungen spezielle Höchsthaftungsgrenzen bestimmt sind. Das schweizer Recht sieht hingegen eine Minderung der Ersatzpflicht vor, wenn der Schädiger durch eine vollständige Haftung einer Notlage ausgesetzt werden würde und er nicht wenigstens grobfahrlässig gehandelt hat (Art. 44 Abs. 2 OR).

Anders als im anglo-amerikanischem Raum wird nach deutschem Recht mit dem Schadenersatzanspruch dem Geschädigten nicht eine „Strafe“ (exemplary or punitive damages) zugesprochen, sondern nur der „Nachteil“ ausgeglichen, der ihm vom Schädiger zugefügt wurde.

Das deutsche Schadensersatzrecht ist durch den Grundsatz der Naturalrestitution geprägt. Ein Schaden ist der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Zustand und dem Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestünde (§ 249 Abs.1 BGB). Ist z. B. eine Sache beschädigt oder ein Körper verletzt worden, sind die Instandsetzungskosten bzw. die Heilungskosten zu ersetzen. Es ist aber nicht der Zustand herzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand (der sog. „Status quo ante“), sondern eben der (hypothetische) Zustand, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Die Herstellung dieses Zustandes kann nicht nur bei Vermögensschäden, sondern bei Schäden jeder Art (z. B. auch Gesundheitsschäden, Körperschäden) verlangt werden.

Statt Naturalrestitution hat der Geschädigte bei Personen- und Sachschäden nach seiner Wahl auch das Recht, stattdessen den für die Herstellung des fiktiven Zustandes erforderlichen Betrag in Geld (§ 249 Abs.2 BGB) zu erhalten. Auch dies ist ein Fall der Naturalrestitution, weil das Geld wertmäßig ebenfalls auf die Herstellung des hypothetisch bestehenden Zustandes gerichtet ist. Dieser Geldbetrag kann sogar dann gefordert werden, wenn er tatsächlich nicht anfällt (z. B. die Reparaturkosten für einen Kraftwagen, ohne dass die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird).

Alternativ zum Kostenersatz für die Wiederherstellung beschädigter Sachen kann nach h.M. die Naturalrestitution durch Ersatzbeschaffung einer vergleichbaren Sache erfolgen (a.A. Fall der Schadenskompensation). Demnach ist der Wiederbeschaffungswert einer beschädigten Sachen zu erstatten. Nicht erstattungsfähig ist deren Neuwert (Ausnahme: Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Kfz mit dem „Schmelz der Neuwertigkeit“). Der Geschädigte kann aber auch nicht bloß auf den Zeitwert der Sache verwiesen werden.

Soweit die Herstellung desjenigen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, nicht möglich ist oder zur Schadlosstellung nicht ausreicht oder der Ersatzpflichtige die Herstellung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführt, tritt an die Stelle der Naturalrestitution die Schadenskompensation in Geld. Eine Schadenskompensation erfolgt z. B. bei dem Ersatz des merkantilen Minderwerts beschädigter Kraftfahrzeuge. Bei der Schadenskompensation ist die Schadlosstellung grundsätzlich auf Vermögensschäden beschränkt (§ 253 Abs.1 BGB), soweit nicht das Gesetz ein anderes bestimmt.

Der wichtigste Fall einer Kompensation von Schäden, welche nicht Vermögensschäden sind, ist das Schmerzensgeld. Aus allen Haftungsgrundlagen wird bei Verletzung von Personen ein Schmerzensgeld zugebilligt (z. B. § 253 Abs. 2 BGB, § 8 Satz 2 ProdHG, § 11 StVG).

Im Rahmen der Minderung des Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen ist der Vorteilsausgleich, das heißt die durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vorteile.

Berücksichtigt wird im deutschen Zivilrecht auch die Verletzung der Schadensminderungspflicht.

Allerdings kann dem Opfer gem. § 254 Abs. 2 BGB ein evtl. eigenes Verschulden ebenso entgegengehalten werden wie eine von ihm ausgehende Gefährdung. Das Verschulden der Beteiligten wird einander gegenübergestellt. So werden bei Kraftfahrzeugunfällen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Betriebsgefahren die Verschuldensanteile gewichtet. Eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten lässt jedoch nicht die Haftung des Schädigers entfallen, diese tritt nur in Ausnahmefällen hinter dem Eigenverschulden des Geschädigten zurück.

Haben jedoch Sorgfaltspflichtverletzungen Dritter den Schaden (mit-) verursacht, so hat dies keine Auswirkung für den Geschädigten: er kann sich an jeden der Mittäter (§ 830 BGB) oder Verantwortlichen (§ 840 BGB) halten und von diesem den gesamten Schadenersatz fordern, ohne aus der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners Nachteile zu ziehen. Diese Auseinandersetzung verlagert der Gesetzgeber in das Lager der zum Schadenersatz verpflichteten (§ 830 Abs. 1, § 840 Abs. 1 mit § 426 BGB).

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